Kann man ein nur gelegentlich geschäftlich benutztes Cabrio als Betriebsvermögen deklarieren?
Bei einer GmbH schon, denn GmbH-Autos sind per Definition 100 Prozent betrieblich genutzt. Bei Personengesellschaften muss das Auto über zehn Prozent betrieblich genutzt werden, um es als Betriebsvermögen deklarieren zu können. Dafür ist kein Fahrtenbuch notwendig – aber eine Glaubhaftmachung.
Kann man die Versteuerung des geldwerten Vorteils vermeiden?
Früher musste man nur das "überwiegend genutzte" Geschäftsauto versteuern. Das hat sich geändert, sodass für das Auto – ob mit oder ohne Dach – ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Wie lassen sich Fahrtenbuch und Ein-Prozent-Regel kombinieren?
Bei einer GmbH ist es möglich, ein überwiegend privat genutztes Cabrio per pauschaler Ein-Prozent-Regel abzurechnen und das überwiegend geschäftlich genutzte Auto per Fahrtenbuch zu versteuern. Das Fahrtenbuch muss dann aber vom 1. Januar bis zum 31.Dezember geführt werden. Bei OHG, KG und Einzelfirma gilt: Die Abrechnung per Ein-Prozent-Regel funktioniert nur, wenn das Cabrio "überwiegend betrieblich" genutzt wird.
Kann man im Winter Steuern sparen?
Dafür ist entweder ein Saisonkennzeichen oder eine Abmeldung erforderlich. Das Auto nur stehen zu lassen, reicht nicht.
Wie ist die Abschreibungsdauer?
Auch bei überwiegender Nutzung nur im Sommer bleibt die amtliche Abschreibungsdauer von sechs Jahren für Neuwagen.
Wie steht es um Oldtimer?
Fährt man ein historisches Cabrio, wird nicht der Anschaffungspreis, sondern der damalige Listenpreis der Versteuerung zugrunde gelegt. Oldtimer mit H-Kennzeichen können als Betriebsauto genutzt werden.
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