Mindestlohn: Jeder Mitarbeiter muss seit dem 1. Januar 2019 mindestens 9,19 Euro pro Stunde verdienen. Aber: Sachbezüge werden nicht berücksichtigt.
Das ist vor allem dann ein Problem, wenn ein gering verdienender Mitarbeiter einen Dienstwagen bekommt. Ein solcher ist nämlich bei der Prüfung des Mindestlohns nicht mit einzurechnen.
Hier drohen zwei Gefahren:
- Der Arbeitnehmer könnte zusätzlich zum Dienstwagen auch noch den Mindestlohn fordern.
- Bei Minijobbern besteht die Gefahr, dass ein Betriebsprüfer Arbeitsstunden mal Mindestlohn plus Sachbezüge zusammenrechnet.
Damit wäre der Minijob kein Minijob mehr.
Beispiel: Eine Minijobberin mit gut verdienendem Ehemann ist nicht auf das Einkommen aus dem Minijob angewiesen. Sie arbeitet im Monat 45 Stunden für je zehn Euro, macht 450 Euro. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, dass sie 250 Euro bar bekommt – und zusätzlich einen VW Polo (Listenpreis 20.000 Euro) zur Privatnutzung. Der Chef rechnet: 250 Euro bar + 200 Euro Dienstwagen = 450 Euro. Der Prüfer rechnet: 45 Stunden x 9,19 Euro = 413,55 + 200 Euro Sachbezug = 613,55 Euro, also Minijobgrenze überschritten.
E-Autos und Plug-in-Hybride: Wird das Auto zwischen 2019 und 2021 gekauft, müssen statt einem Prozent nur 0,5 Prozent versteuert werden. Bei Überlassung an Arbeitnehmer kommt es – ohne gesetzliche Grundlage – nicht auf die Anschaffung, sondern auf das Datum der erstmaligen Überlassung an einen Arbeitnehmer an. Nun könnte ein Chef auf die Idee kommen, durch Auto-Tausch unter den betroffenen Mitarbeitern auch für ältere Autos die Halbierung zu erreichen. Doch in diesem Fall (Wechsel des Nutzungsberechtigten bei schon 2018 vorhandenen E-Autos) bleibt es bei der vollen Ein-Prozent-Besteuerung (BMF v. 19.12.2018 – IV C 5 – S2334/14/10002-07).
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