Das aufgrund einer BGH-Entscheidung nunmehr rechtskräftige Urteil des OLG Karlsruhe (AZ 12 U 90/16 vom 1.9.2016) wird die meisten Versicherer zwingen, ihre Diebstahlklausel zu korrigieren. Denn bei fast allen geht ein gestohlener Oldtimer ins Eigentum des Versicherers über, wenn das Auto nicht innerhalb eines Monats zurückgebracht wird.
Laut OLG ist diese Klausel rechtsunwirksam (§ 307 BGB). In der allgemeinen Kaskoversicherung seien derartige Übereignungsklauseln üblich und unbedenklich. Denn bei einem normalen Kfz handle es sich um einen Gebrauchsgegenstand, und der Eigentumsübergang im Falle des späteren Auffindens führe nicht zu einer Bereicherung des Versicherers.
Bei Oldtimer-Versicherungen sei dies anders, da Oldtimer mit steigendem Alter an Wert gewinnen. Geht das Fahrzeug im Fall eines verzögerten Wiederauffindens ins Eigentum des Versicherers über, hat dieser einen finanziellen Vorteil – insbesondere, wenn die Ersatzleistung auf eine Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert beschränkt wird. Zudem gehe es bei Oldtimern nicht um den reinen Gebrauchswert und die Ersatzbeschaffung sei häufig schwierig.