Es ist mittlerweile üblich, in den Formularvertrag Klauseln einzubauen, mit denen sich der Hersteller einseitige Änderungen vorbehält – hinsichtlich Vertragsgebiet, Mindestabsatz, Handelsspanne, Standards, Zahlungsbedingungen, der Zahl der Vorführ- und Werkstattwagen oder des Lagerbestands der Vertragsware.
Nicht wenige Hersteller übersehen dabei, dass solche Änderungsvorbehalte von den Gerichten außerordentlich kritisch betrachtet werden – aufgrund jahrzehntelanger Rechtsprechung (seit 1983).
Die Gerichte sehen eine wesentliche Grundlage für ein funktionierendes Vertragsrechtssystem darin, dass Änderungsvorbehalte nur dann erlaubt sein dürfen, wenn die Vertragsklausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Je stärker der Eingriff in die Rechte des Vertragspartners, umso gewichtiger müssen die Gründe für eine Abweichung sein. Zudem ist ein angemessener Ausgleich zugunsten des Vertragspartners nötig.