Mit Schreiben vom 4. April 2018präzisiert das BMF folgende Regelungen:
Kostendeckelung: Der zu versteuernde Wert laut Ein-Prozent-Regel darf die Gesamtkosten des Autos nicht übersteigen. Beispiel: Der Geschäftsführer fährt einen gebrauchten Mercedes S 600 (Neupreis brutto 150.000 Euro), der jährliche Kosten von 10.000 Euro verursacht. Der Ein-Prozent-Wert wäre 18.000 Euro (12× 1500), der geldwerte Vorteil kann aber höchstens 10.000 Euro betragen (Randziffer 4).
Geteiltes Fahrzeug (Fahrzeugpool): Hier muss der Ein-Prozent-Wert aller Fahrzeuge ermittelt werden und dann durch die Nutzungsberechtigten geteilt werden. Beispiel: In einer GmbH gibt es drei privat mitbenutzte Dienstfahrzeuge, die sich Vater, Mutter und Sohn (alle in der GmbH beschäftigt) teilen. Die Listenpreise der Autos betragen 30.000, 50.000 und 120.000 Euro, zusammen also 200.000 Euro. Ein Prozent davon sind 2000 Euro, und jeder Nutzungsberechtigte muss ein Drittel dieser Summe versteuern (Rz. 11).
Fahrzeugwechsel: Bei einem Fahrzeugwechsel im Lauf des Kalendermonats wird der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zugrunde gelegt. Beispiel: Der Fahrzeugwechsel am 17. des Monats bedeutet, die Ein-Prozent-Regel gilt für den gesamten Monat auf Basis des alten Autos.
Nachträgliche Sonderausstattungen: Sie erhöhen den Bruttolistenneupreis nicht. Beispiel: X kauft einen VW-Bus für 60.000 Euro und baut ihn nach der Erstzulassung für 30.000 Euro zum Campingbus aus. Der geldwerte Vorteil bleibt bei 600 Euro (Rz. 14).
Nutzungsverbot: Ist es dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verboten, das Auto privat zu fahren, muss das Finanzamt dies respektieren. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst schriftlich erklärt, dass er auf die private Nutzung seines Dienstwagens verzichtet (Rz. 16).
Lesen Sie auch:
Automobilwoche-Rechtsrat: Dienstwagen für geringfügig beschäftigte Ehe-Gattin
Diesel-Neuzulassungen im April: Schlechtestes Ergebnis seit 2001