München. Im Kfz-Gewerbe bewerten Portale die Leistungen von Werkstätten. Die Nutzer geben ihr Urteil in der Regel ohne Angabe eines Klarnamens ab. Das Urteil des BGH vom 1.3.2016 (VI ZR 34/15) betrifft zwar die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals. Diese gelten aber auch für alle anderen Bewertungsportale.
Eine Bewertung stelle grundsätzlich keine eigene Behauptung des Betreibers des Portals dar. Deswegen hafte der Betreiber für die vom Nutzer des Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Zwar dürfe dem Dienstanbieter eines Bewertungsportals keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Allerdings trägt der Betrieb eines Bewertungsportals das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym abzugeben, erheblich verstärkt.