Aktuell bekommt der Käufer eines E-Autos 4000 Euro Prämie – 2000 Euro vom Staat und 2000 Euro als Preisnachlass vom Hersteller. Außerdem gibt es bei privat mitbenutzten Geschäftswagen eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regel je nach Batteriekapazität – maximal um 7500 Euro. Im Koalitionsvertrag ist für E-Autos eine 50-prozentige Sonderabschreibung geplant. Die Ein-Prozent-Regel soll für diese Autos halbiert werden. Gerade letztere Maßnahme könnte durchaus einen erheblichen Schub auslösen, sofern sie auch umgesetzt wird.
Schon jetzt gibt es – befristet auf den Zeitraum 2017 bis 2020 – einige Vergünstigungen für Ladestationen und Strom. Spendiert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (auch dem GmbH-Geschäftsführer) zu Hause die Montage einer Ladestation, kann der Arbeitgeber das voll absetzen und muss nur 25 Prozent pauschale Lohnsteuer (ohne Sozialabgaben) abführen. Für den Arbeitnehmer ist das Ganze steuerfrei (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Fallsein Mitarbeiter sein privates Elektroauto an der Ladestation des Betriebs auflädt, ist das ebenfalls steuerfrei (§3 Nr. 46 EStG).
50 Prozent Sonderabschreibung für E-Autos – wie soll da ein normales Auto noch mithalten? Kein Problem ist das für kleine Unternehmen (Eigenkapital maximal 235.000 Euro, § 7g EStG). Diese Firmen können ein über 90Prozent betrieblich genutztes Auto (bei Arbeitnehmer- und GmbH-Geschäftsführer-Autos wird das stets unterstellt) schon jetzt im Kaufjahr und im Jahr davor zu 62Prozent abschreiben.
Wer also im Januar 2018 ein Auto gekauft hat, kann in der Steuererklärung für 2017 schon 40 Prozent abschreiben und 2018 weitere zwölf Prozent Sonderabschreibung ansetzen – plus zehn Prozent lineare Abschreibung. Letztere wird beim Kauf später im Jahr anteilig gekürzt.