Seit fast vier Jahren hat die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs, kurz ZLW, vor Gericht mit der VW-Leasinggesellschaft darüber gestritten, wer die Restwertrisiken aus Leasingverträgen tragen muss. Jetzt hat der Bundesgerichtshof dem Hersteller Recht gegeben – und damit der Praxis, dass er die Händler bei Abschluss eines Leasingvertrags verpflichten darf, Rückläufer zu einem vorher festgelegten Restwert anzukaufen.
Rein formal haben die Bonner Wettbewerbshüter mit dem Spruch aus Karlsruhe das Ende der Fahnenstange erreicht. Denn die BGH-Richter haben es abgelehnt, den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, der nach Auffassung der ZLW den kartellrechtlichen Aspekt der Klage hätte prüfen müssen.
Theoretisch wäre jetzt nur noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, aber dass die ZLW diesen Weg beschreiten wird, ist kaum zu erwarten. Konkret äußern will man sich in Bonn auch erst dann, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Schon jetzt steht aber fest: Deutschland ist das einzige Land, in dem herstellereigene Leasinggesellschaften die beanstandeten Rückkaufklauseln verwenden dürfen – Grund genug für jeden Händler, sich nach alternativen Leasinganbietern umzusehen.