Audi will die Verträge seiner Händler ändern. Weitere Marken aus dem VW-Konzern werden aller Voraussicht nach folgen. Viele Händler stehen dem skeptisch gegenüber. Doch wie ist die rechtliche Lage und was können sie aus juristischer Perspektive tun?
Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass eine einseitige Änderung von Verträgen nicht zulässig ist. Wenn Audi (die Verträge im VW-Konzern sind überwiegend wörtlich identisch) eine Änderung des Vertriebskonzeptes vornehmen will, kann sie nur dem einzelnen Vertragspartner eine neue vertragliche Grundlage anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, bleibt Audi nur der Weg über die ordentliche Kündigung.
Grundsätzlich kann die ordentliche Kündigung mit einer Frist von 24 Monaten erfolgen; sie muss zudem eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist. Allerdings stellt die Rechtsprechung inzwischen keine allzu hohen Anforderungen an diese Begründung, da dies von der EU-Kommission heute nicht mehr als notwendig angesehen wird. Denkbar ist darüber hinaus auch die sogenannte Struktur-Kündigung mit zwölf-Monatsfrist. Diese setzt allerdings voraus, dass eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes vorgenommen wird, sei es insgesamt oder zumindest zu einem wesentlichen Teil.
Damit erschöpfen sich die Möglichkeiten für den Hersteller, das Vertragsverhältnis mit seinen Vertragspartnern zu beenden. Die Möglichkeit einer außerordentlichen beziehungsweise fristlosen Kündigung soll hier nicht weiter erörtert werden, sie bedarf ganz besonderer Umstände.