Aufgrund der aktuell zunehmenden Verbreitung des Covid-19 – besser bekannt als Coronavirus – und der nun auch deutschlandweit steigenden Infektionszahlen sind viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer verunsichert. Hier ein Überblick zu den arbeits- und datenschutzrechtlichen Folgen des Virus für Unternehmer wie auch für Arbeitnehmer.
Was Sie zum Coronavirus wissen müssen
Nein. Nicht erkrankte Arbeitnehmer sind weiterhin dazu verpflichtet, zur Arbeit zu gehen – auch wenn sie befürchten, sich auf dem Weg zur Arbeit oder durch den Kontakt zu anderen Menschen am Arbeitsplatz mit dem Virus zu infizieren. Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus einer Region, für die das Auswärtige Amt aufgrund des Coronavirus eine Reisewarnung ausgesprochen hat, nach Deutschland zurückkehrt, haben die in Deutschland tätigen Kollegen keinen Anspruch auf eine Freistellung. Der Arbeitgeber kann die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer in einem solchen Fall auf deren Wunsch freistellen, ist jedoch arbeitsrechtlich nicht dazu verpflichtet.
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Im Falle des Coronavirus bedeutet das, dass er versuchen muss, mögliche Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nach einem Auslandsaufenthalt fragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit deutlich erhöhtem Ansteckungsrisiko wie Flughäfen und Bahnhöfen aufgehalten haben. Auch eine Freistellung des Arbeitnehmers gegen seinen Willen ist zulässig, wenn ihr Suspendierungsinteresse das Interesse des betreffenden Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den konkreten Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer sich mit dem Coronavirus angesteckt hat – auch wenn der Arbeitnehmer sich arbeitsfähig fühlt. Dabei kann der konkrete Verdacht sich schon daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer sich in einer gefährdeten Region aufgehalten hat.
Ja. Sofern bei einem Arbeitnehmer noch keine Infektion nachgewiesen ist und er seine Arbeitsleistung erbringen will, der Arbeitgeber ihn aber ohne oder gegen seinen Willen freistellt, muss der Arbeitgeber ihm dennoch das Arbeitsentgelt zahlen. Selbstverständlich haben auch tatsächlich am Virus erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Sofern das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer unter Quarantäne stellt und der Arbeitnehmer dadurch einen Verdienstausfall erleidet, so hat dieser bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Entschädigungsanspruch beläuft sich auf die Höhe des Krankengeldes, das die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde – also 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts und maximal € 109,38 pro Tag. Diese Entschädigung zahlt zunächst der Arbeitgeber; er hat aber einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde gemäß § 56 Abs. 5 IfSG. Betroffene Arbeitgeber müssen die Erstattung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne geltend machen. Arbeitgeber können außerdem einen Vorschuss bei der Behörde beantragen. Zu beachten ist jedoch, dass der Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn der Arbeitnehmer keinen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Behörden einen Arbeitnehmer nur vorsorglich unter Quarantäne stellen, ohne dass er tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert ist – denn dann ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt und hat somit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Wenn Arbeitnehmer infolge von Kita- oder Schulschließungen gezwungen sind, zuhause zu bleiben, um ihre Kinder zu betreuen, müssen sie grundsätzlich trotz Fernbleibens von der Arbeit bezahlt werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn eine Betreuung der Kinder geboten ist und andere geeignete Aufsichtspersonen wie etwa Großeltern die Betreuung nicht übernehmen können. Sind die Kinder alt und verantwortungsbewusst genug, um alleine zuhause zu bleiben, sind die Eltern zur Arbeit verpflichtet.
Nein. Arbeitnehmer tragen stets das Wegerisiko und müssen im Falle der Schließung öffentlicher Verkehrsmittel auf andere Anreisemöglichkeiten wie Autos, Carsharing, Fahrräder oder Fahrgemeinschaften umsteigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine Tätigkeit im Homeoffice vereinbaren – ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Da eine Infektion mit dem Coronavirus meldepflichtig ist, sollte der Arbeitgeber als erstes die zuständige Gesundheitsbehörde informieren. Der betroffene Arbeitnehmer sollte sich umgehend von anderen Menschen entfernen, bis er abgeholt und zu einer Stelle, die den Covid-19-Test durchführt, transportiert wird. Arbeitgeber sollten den betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich bezahlt freistellen und durch Befragungen herausfinden, welche anderen Personen – Kollegen, Kunden/Patienten/Mandanten – Kontakt zu dem Arbeitnehmer hatten. Die Kontaktpersonen sind ebenfalls zum Infektionstest zu schicken. Im nachfolgenden Schritt müssen Arbeitgeber entscheiden, wie sie die restlichen Mitarbeiter vor einer weiteren Ausbreitung des Virus schützen können. Im Idealfall können die anderen Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt werden. Alternativen sind die bezahlte Freistellung der Mitarbeiter oder die Schließung des Betriebs, bis die Infektionsgefahr vorbei ist.
Ja – er muss es sogar kommunizieren, um seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern nachzukommen. Zwar handelt es sich bei der Information, dass ein bestimmter Mitarbeiter am Virus erkrankt ist, zum einen um die Verarbeitung personenbezogener Daten nach und zum anderen um Gesundheitsdaten nach der DSGVO. Die Mitteilung dieser Daten erfolgt aber zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Mitarbeiter und dient somit berechtigten Interesse. Folglich ist die Weitergabe dieser Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig.
Arbeitgeber sollten Dienstreisen in gefährdete Regionen absagen oder verschieben. Arbeitnehmer können aufgefordert werden, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten Personen oder Personen, die unter dem Verdacht einer Infektion stehen, Kontakt hatten oder gar in einem gefährdeten Gebiet waren. Sinnvoll ist auch die frühzeitige Prüfung und Organisation von Homeoffice-Möglichkeiten, so dass im Verdachtsfall möglichst geringe betriebliche Einschränkungen aufkommen. (gs)
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