Dem Fiskus ist es seit langer Zeit ein Dorn im Auge, dass manche Bargeldbetriebe nicht alle Umsätze erfassen oder generell bei der Kassenbuchführung schludern. Um solchen Betrieben auf die Schliche zu kommen, kann das Finanzamt künftig per Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ohne jegliche Vorankündigung nachprüfen, ob die Kassenbuchführung ordnungsgemäß ist. Eine Prüfungsanordnung mit einem Monat Vorlauf wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht.
Doch was genau darf der Prüfer ab Jahresbeginn 2018?
Er kann dann während der Geschäftszeiten beispielsweise ein Autohaus betreten und sich die Kassenbuchführung ansehen. Das Betreten von Wohnräumen ist dagegen nicht zulässig.
In den Geschäftsräumen kann der Prüfer einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenbuchführung mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen. Zudem kann er den Nachweis verlangen, dass jeder einzelne Umsatz wie vorgeschrieben abgespeichert wird, sowie die Übergabe eines Datenträgers mit allen Kassendaten.
Allerdings haben die Finanzämter dafür noch kaum ausgebildete Mitarbeiter. In Bayern beispielsweise werden zurzeit in den Finanzämtern Erlangen und Weiden Mitarbeiter geschult, in anderen Bundesländern wird die Situation ähnlich sein. Dass bereits Anfang 2018 ein Finanzbeamter zur Kassen-Nachschau erscheint, ist also eher unwahrscheinlich.
Denkbar ist auch, dass das Finanzamt einen Beamten zu einer unangekündigten Kassen-Nachschau losschickt, um vorab zu ermitteln, ob sich eine Betriebsprüfung lohnen würde. Führt die Kassen-Nachschau zu Beanstandungen, so wird unmittelbar danach die Betriebsprüfungsanordnung verschickt. Passt alles, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Betrieb von der internen Liste des Finanzamts gestrichen wird, da man damit rechnet, dort nicht fündig zu werden.
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