Wirbt ein Kfz-Händler für ein Auto mit einem "Navi" oder "Navigationssystem", muss das Fahrzeug ein vom Hersteller verbautes System haben. Zu dieser Entscheidung kommt das Landgericht Kiel in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 14 HKO 11/20) und drohte dem Autohaus die üblichen Ordnungsmittel (bis zu 250.000 Euro) an.
Das Autohaus hat auf Gebrauchtwagenplattformen mit entsprechenden Hinweisen unter anderem bei der Ausstattungsbeschreibung geworben. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Verwendung der Bezeichnungen als irreführend. Denn die Fahrzeuginteressenten würden bei einer solchen werblichen Darstellung davon ausgehen, dass das Fahrzeug über ein vom Hersteller verbautes Navigationssystem verfügt.
Tatsächlich aber bestand lediglich die Möglichkeit, ein Mobilfunkgerät, auf dem eine Navigations-App installiert ist, mit dem Pkw zu verbinden und zur Navigation zu nutzen.