Ist kein Gutachter zur Schadensbesichtigung und -dokumentation vor Ort, darf ein Unternehmen nicht mit "Gutachter vor Ort" werben. Eine solche Werbung ist irreführend. Das Landgericht Gießen hat nun nach Klage der Wettbewerbszentrale (Versäumnisurteil vom 21.05.2021, Az. 6 O 13/21) eine entsprechende Werbung gestoppt.
Auf seiner Internetseite warb das Unternehmen für seine "Kfz-Unfallgutachter App". Sie soll Werkstätten bei der Abwicklung von Kfz-Schäden unterstützen: Die App kann auf mobile Endgeräte heruntergeladen und dann in Werkstätten zum Einsatz kommen.
So nimmt der Mitarbeiter eines Reparaturbetriebes mittels der App den Schaden in Form von Fotos, Videos und Beschreibungen auf und sendet das Datenmaterial an das beklagte Unternehmen, wo dann ein Schadengutachten erstellt wird. Das Ziel: die Erstellung von Gutachten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei nimmt der das Gutachten erstellende Kfz-Sachverständige das beschädigte Fahrzeug allerdings nicht vor Ort in Augenschein.