Das Impressum der Homepage eines Unternehmens muss eine E-Mail-Adresse enthalten, wenn dort Fahrzeuge beworben und zum Verkauf angeboten werden. Das schreibt das Telemediengesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG) vor. Darauf weist Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in München hin.
Auf der Internetseite des Renault-Tochterunternehmens Dacia fehlte eine solcheE-Mail-Adresse bis vor kurzem. Es sei nicht ausreichend, auf einer mit "Dacia Kontakt" überschriebenen Seite für die Vereinbarung einer Probefahrt mit einem Fahrzeug oder das Bestellen von Broschüren ein Formular zur Verfügung zu stellen, betont der Rechtsanwalt.
Ein solches Formular sei allenfalls geeignet, die Angabe der Telefonnummer zu ersetzen (EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Rs. C-298/07, Deutsche Internetversicherung, Rn. 40). Die zwingende Angabe einer E-Mail-Adresse ersetze das Formular nicht (LG Essen, Urt. v. 19.09.2007, Az. 44 O 79/07).
Die Renault Deutschland AG hat sich mittlerweile gegenüber der Wettbewerbszentrale strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet und die notwendigen Ergänzungen auf der Dacia-Homepage vorgenommen.
Verstöße gegen die Informationspflichten desTelemediengesetz sind keine Bagatelle, stellt Ottofülling klar. Sie gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 1 TMG).
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