Muss der Staat Entschädigungsleistungen zahlen, wenn Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit in der Corona-Krise unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht ausüben können?
Tatsächlich sieht § 56 IfSG eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles vor, wenn aufgrund staatlich-behördlicher Anordnung einer Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit untersagt wird. Dafür muss die Person „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ in Betracht kommen.
Schon diese Formulierung macht deutlich: Die staatliche Anordnung muss sich an eine konkrete Person richten. Allgemeine staatliche Anordnungen hingegen, die dazu führen, dass eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht mehr ausgeübt werden kann, sind aber nicht personenbezogen – und fallen damit auch nicht unter die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG.