Sind die Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen vieler Autobanken gültig oder nicht? Diese Frage beschäftigt derzeit die Gerichte, denn mehrere Anwaltskanzleien werben bei ihren Kunden damit, dass sie einen "Widerrufsjoker" ziehen könnten und Autos auch nach Jahren der Nutzung einfach zurückgeben könnten.
Am Dienstag, 5. Dezember 2017 kamen nun zwei weitere Landgerichtsurteile hinzu, die sich allerdings direkt widersprechen, obwohl die Sachlage laut VWs Finanztochter VWFS, die in beiden Fälle betroffen war, praktisch identisch ist. In Düsseldorf wurde die Widerrufsbelehrung für rechtens erachtet, in Berlin nicht. Der dortige Kläger darf sein Auto deswegen zurückgeben. Er muss allerdings eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer bezahlen. Insgesamt sind das um die 3900 Euro für rund 40.000 Kilometer, die er mit seinem gebraucht für 22.800 Euro gekauften Touran zurückgelegt hatte. Es könnte aber auch noch mehr werden, die genaue Zahl legte das Gericht nicht fest. Zudem darf die Bank 1000 Euro an Zinsen behalten.
Das führt dazu, dass das Berliner Urteil von beiden Seiten angefochten wird. VWFS geht gegen die Ansicht in Berufung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, die Kläger dagegen, dass der Kunde für die Nutzung zahlen soll.
Die Berliner Entscheidung war bisher die zweite, in der die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft eingestuft wurde. Eine VW-Sprecher zufolge gibt es allerdings bereits "mehr als ein Dutzend" Urteile, die die Klagen gegen den Vertrag zurückwiesen.
Zentraler Knackpunkt bei der Frage, ob die Widerrufsinformationen korrekt sind oder nicht, ist bei den Klagen nach Informationen aus Justizkreisen die Frage, ob auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht aus §314 BGB hingewiesen werden muss. Dies ist offenbar umstritten. Die Kammer in Arnsberg hat dies bejaht, die von VWFS aufgeführten Gerichte sahen es offenbar anders. Entscheidend wird sein, wie sich höhere Instanzen positionieren.
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