Auf den ersten Blick sieht es nach einem jener Urteile aus, die immer wieder von interessierten Anwaltskanzleien verbreitet werden. VW muss mal wieder einen vom Dieselskandal betroffenen Wagen zurücknehmen. Meist stammt die Entscheidung von einem Landgericht und natürlich legt VW Berufung ein. Doch was die 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg jetzt entschieden hat, könnte VW weh tun.
Auch das Urteil mit dem Aktenzeichen 021 O 4310/16 ist noch lange nicht rechtskräftig, denn VW geht auch diesmal in Berufung. Doch es gibt einen Satz, der es in sich hat: "Gegenüber der Beklagten zu 2) (Volkswagen, d.Red.) ist der Kläger auch nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet, denn dies widerspräche dem Gedanken des Schadenersatzes nach sittenwidriger Schädigung." Das bedeutet, dass Volkswagen die vollen 29.906,66 Euro zurückzahlen muss, die der Kläger im Jahr 2012 bezahlte - zuzüglich Zinsen von gut fünf Prozent seit Anfang 2017.
Hier liegt der entscheidende Unterschied, denn normalerweise wird in solchen Urteilen vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung abgezogen. Schließlich bekommt VW in diesem Fall ja keinen Neuwagen zurück sondern ein sechs Jahre altes Auto, dessen Zeitwert wohl nicht einmal mehr Hälfte des Kaufpreises betragen dürfte. Meist wird diese Nutzungsentschädigung in Abhängigkeit von der gefahrenen Strecke und einer Kilometerpauschale erhoben. Je nach Nutzung geht sie schnell in die Tausende und macht daher Klagen auf Rückgabe eines Autos deutlich weniger attraktiv.
Sollte das Urteil des Landgerichts Augsburg Bestand haben, könnten Fahrer der vom Dieselskandal betroffenen Autos ihre Wagen künftig zurückgeben, und müssten für das jahrelange Fahren nichts bezahlen. Das wäre natürlich finanziell höchst attraktiv und dürfte für einen massiven Anstieg der Klagebereitschaft sorgen - mit potenziell fünfstelligen Kosten pro Fall. Das wäre dann richtig teuer.
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