Nach einer Herstellerkündigung steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu. Dieser wurde bisher auf der Grundlage der Roherträge der im letzten Jahr verkauften Fahrzeuge berechnet – als Nachteilsausgleich für künftig entgangene Erträge. Beim Handelsvertreter erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der letzten Jahresprovision.
Nach einer Gesetzesänderung aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 26.3.2009 soll aber der Ausgleichsanspruch darauf nicht beschränkt sein, sondern auch den Unternehmervorteil berücksichtigen. Dieser besteht beim Markenhändler unter anderem darin, dass mit dem Verkauf des Fahrzeugs künftig auch der Verkauf von Ersatzteilen einhergeht. Dabei erzielt der Hersteller mit Ersatzteilen einen weit höheren Ertrag als mit dem Fahrzeug selbst.
Das OLG Frankfurt hatte im Urteil vom 13.3.2019 festgestellt, dass es dem Vertragshändler oder Handelsvertreter kaum möglich sei, darzulegen, ob und in welcher Höhe Unternehmervorteile bestehen, weil er dafür Kenntnisse der internen Kalkulation des Herstellers benötige. Dies rechtfertige einen Auskunftsanspruch, der sich darauf richte, dass der Hersteller die erzielten Deckungsbeiträge für die verkauften Fahrzeuge offenlege.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24.9.2020 (VII ZR 69/19) aufgehoben und es dem Landgericht Frankfurt überlassen, über die Höhe des Ausgleichsanspruches nach der bisherigen Berechnungsmethode zu entscheiden. Beim Unternehmervorteil gehe es um den "Goodwill". Dieser sei von der Gewinnmarge zu unterscheiden. Daher sei der Deckungsbeitrag I keine taugliche Grundlage.