Das Landgericht Darmstadt muss darüber entscheiden, ob die Skoda-Betriebsanleitungen gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.Dies sagte Rechtsanwalt Andreas Ottofülling, Geschäftsführer des Münchner Büros derZentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, der Automobilwoche.
Die seit Jahrzehnten gelebte Praxis der Autohersteller ist, dass die Motorölspezifikationen angegeben werden (z. B. 5W-40 für einen Škoda Octavia III 1.5 TGI G-TEC mit 96 kW ab 2018). So kann der Fahrzeughalter ein entsprechendes Motoröl kaufen, um einen Ölwechsel selbst vorzunehmen, das Öl zum Wechsel mitzubringen oder der Werkstatt seiner Wahl mitzuteilen, welches Motoröl verwendet werden soll.
Konkret geht es bei der jetzt eingereichten Klage (Az. 12 O 92/20) um die Frage, ob es zulässig ist, dass der Fahrzeughersteller Škoda in den Betriebsanleitungen seiner Fahrzeuge genau diese Angaben nicht mehr macht, also nicht mehr angibt, welche Spezifikationen das Motoröl erfüllen muss, das für einen Ölwechsel oder zum Nachfüllen verwendet wird.
Stattdessen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die richtige Motorölspezifikation in einem Fachbetrieb erfragt und der Ölwechsel in einem solchen durchgeführt werden müsse. Für die Wettbewerbshüter ist dies unzulässig, da es in der Praxis zur Folge hat, dass der Fahrzeughalter an eine Škoda-Werkstatt gebunden ist.