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Samstag, 20. Februar 2021, 16.00 Uhr

Steuer-Rat:
Einwände von Autokäufern – und wie man ihnen begegnet

Gerade beim Verkauf von Firmenwagen spielen steuerliche Überlegungen beim Käufer eine wichtige Rolle. Manchmal bringt ein Kunde auch falsche steuerliche Bedenken an. Hier die häufigsten Irrtümer.

Von Alfred Gesierich
Steuerberater Alfred Gesierich: Im Verkaufsgespräch lassen sich typische steuerliche Bedenken von Autokäufern entkräften. (Foto: Alfred Gesierich)
Steuerberater Alfred Gesierich: Im Verkaufsgespräch lassen sich typische steuerliche Bedenken von Autokäufern entkräften. (Foto: Alfred Gesierich)

"Mein Mitarbeiter kann keinen Dienstwagen bekommen, weil es keine betriebliche Notwendigkeit dafür gibt."

Richtig ist: Arbeitnehmer-Dienstwagen sind per Definition immer 100 Prozent betrieblich veranlasst. Für einen Dienstwagen braucht man keine betriebliche Notwendigkeit.

"Wenn ein Mitarbeiter sein Bruttogehalt reduziert, damit er einen Dienstwagen bekommt, wird das Finanzamt das nicht akzeptieren."

Richtig ist: Die Gehaltsumwandlung von Barlohn in Dienstwagenüberlassung ist längst steuerlich anerkannt und völlig zweifelsfrei möglich.

"An der Versteuerung von Fahrten Wohnung–Arbeit führt kein Weg vorbei, auch nicht bei Homeoffice."

Richtig ist: Wenn der Arbeitnehmer gar keine "erste Tätigkeitsstätte" hat, muss er überhaupt keine Fahrten Wohnung–Arbeit versteuern. Oder wenn eine solche vorliegt, aber das Büro nur selten angesteuert wird, kann man die Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Fahrt nutzen.

"Die Halbierung/Viertelung des geldwerten Vorteils bei E-Autos und Hybriden gilt nicht für Fahrten Wohnung–Arbeit."

Richtig ist: Auch hier gilt sie. Halbiert (oder geviertelt bei einem Elektroauto bis 60.000 Euro) wird nämlich – streng genommen – nicht der geldwerte Vorteil, sondern der Bruttolistenpreis.

"Ich will mir einen sehr teuren Plug-in- Hybrid als Geschäftswagen zulegen. Ich glaube nicht, dass hier die halbierte Ein-Prozent-Regelung gilt."

Richtig ist: Bei der Halbierung gibt es keine Beschränkung hinsichtlich PS oder Listenpreis. Sogar ein Porsche Panamera Hybrid für 200.000 Euro ist begünstigt. Nur bei reinen Elektroautos ist der Listenpreis begrenzt, wenn man nur ein Viertel des regulären geldwerten Vorteils versteuern will, nämlich auf 60.000 Euro Bruttolistenneupreis.

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