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Montag, 28. Dezember 2020, 12.19 Uhr

Diebstahl eines Leasing-Fahrzeugs:
BGH klärt Versicherungsansprüche

Schließt ein Kunde beim Leasing eines Fahrzeugs eine Vollkasko-Versicherung ab auf Basis des Neuwerts, wird er bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags an der Auszahlung beteiligt. Das entschied der BGH im Fall eines Diebstahls eines Fahrzeugs.

Hat ein Kunde für ein Leasing-Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung auf Basis des Neupreises abgeschlossen, steht ihm bei Kündigung des Vertrags ein Teil des Geldes zu. (Foto: iStock) <br>(Foto: iStock)
Hat ein Kunde für ein Leasing-Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung auf Basis des Neupreises abgeschlossen, steht ihm bei Kündigung des Vertrags ein Teil des Geldes zu. (Foto: iStock)
(Foto: iStock)

Wenn ein Leasingvertrag für ein Fahrzeug vorzeitig endet und der Kunde eine Vollkaskoversicherung auf Basis des Neupreises abgeschlossen hat, steht ihm auch ein Teil des Geldes zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte in einem am Montag veröffentlichten Urteil, dass der sogenannte Leasinggeber nur den Wiederbeschaffungswert bekomme (Az.: VIII ZR 71/19). Der darüber hinausgehende Neuwertanteil der Versicherung gehe an den Kunden.

Der BGH änderte mit seiner Entscheidung vom 9. September ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu dem Fall ab. Beide Parteien hatten 2013 für 36 Monate einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Kundin versicherte das Auto – wie vertraglich vorgesehen – Vollkasko. Das hätte den Angaben nach aber nicht auf Neuwertbasis geschehen müssen.

Das Fahrzeug wurde Anfang Dezember 2015 gestohlen und tauchte kurz darauf wieder auf. Der Anbieter nahm den Wagen in Besitz und kündigte laut BGH den Leasingvertrag. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zur Zeit des Diebstahls habe 70 504,20 Euro netto betrogen. Der Netto-Grundpreis wurde mit 131 126 Euro angegeben bei 500 Euro Selbstbeteiligung. Der Kundin stehen somit 60 121,80 Euro zu. (dpa)

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