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Montag, 23. November 2020, 12.30 Uhr

Urteil:
Bundesrepublik haftet nicht für Schummel-Diesel

Das Landgericht Frankfurt hat Schadenersatzklagen von Käufern manipulierter Dieselfahrzeuge gegen die Bundesrepublik zurückgewiesen. Sie habe nicht mit Betrug rechnen müssen.

TDI-Motor von VW: Die Kunden manipulierter Dieselmodelle können nicht auf Schadenersatz der Bundesrepublik Deutschland hoffen. (Foto: VW)

Käufer von Schummel-Diesel-Fahrzeugen können weiterhin nicht auf Schadenersatz seitens der Bundesrepublik Deutschland rechnen. Das Landgericht Frankfurt hat entsprechende Klagen von VW- und Audi-Kunden zurückgewiesen, wie die Justiz berichtete. Deutschland habe das europäische Recht nicht unzureichend in nationales Recht umgesetzt und auch nicht "qualifiziert" gegen die Kontrollpflichten gegenüber der Auto-Industrie verstoßen, befanden die Richter. Die Autokäufer müssten sich wegen des Schadenersatzes an die Hersteller halten.

Gegen die Urteile (Aktenzeichen 2-04 O 425/19, 2-04 O 449/19, 2-04 O 455/19 und 2-04 O 123/2) kann noch Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt werden, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Auch an anderen Landgerichten seien ähnliche Klagen anhängig, da letztlich der Ort des Fahrzeugkaufs die Zuständigkeit begründe.


KBA musste nicht von Betrug ausgehen

Die Richter halten die vom Staat vorgesehenen möglichen Sanktionen gegen die Hersteller im Falle der strittigen Manipulationen für ausreichend. So könnten die Typzulassung zurückgenommen, Ordnungsgelder verhängt und schließlich der Verkauf von Autos mit manipulierter Software auch als Betrug strafrechtlich verfolgt werden.

Es sei auch nicht "verwerflich", dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Herstellerangaben zu den Laufstandsmessungen vertraut habe, erklärte die Zivilkammer. Von einem Betrug hätten die Beamten nicht ausgehen müssen. "Dass der namhafte Hersteller des Fahrzeugs, an dessen Konzernmutter das Land Niedersachsen aktienrechtlich erheblich beteiligt ist, Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte, war bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen", hieß es in den Urteilsgründen. (dpa/swi)

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