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Dienstag, 17. November 2020, 16.30 Uhr

BGH zieht Schlussstrich:
Verein scheitert mit Musterklage zum "Widerrufs-Joker"

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die "Schutzgemeinschaft für Bankkunden" darf nicht stellvertretend für Verbraucher im Streit um den sogenannten "Widerrufs-Joker" klagen.

Justitia: Der BGH schafft nun Klarheit im Streit um die "Widerrufs-Joker"-Musterklage. (Foto: dpa)

Eine Musterklage sollte Autobesitzern den Weg ebnen, mit einem Trick ihren alten Diesel loszuwerden - das ist nun aber endgültig vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der dahinterstehende Verein, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, erfülle nicht die Voraussetzungen, um stellvertretend für Verbraucher zu klagen, urteilten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe am Dienstag. Inhaltliche Fragen spielten keine Rolle. (Az. XI ZR 171/19)

Die Klage gegen die Mercedes-Benz Bank war die erste Musterfeststellungsklage überhaupt, die in Deutschland verhandelt wurde, Anfang 2019 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Die Schutzgemeinschaft hatte es auf bestimmte Pflichtangaben in Autokreditverträgen abgesehen, die nach ihrer Auffassung nicht den Anforderungen entsprechen. Fehlerhafte Klauseln können zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Anwälte sprechen von einem "Widerrufs-Joker", weil Verbraucher auf diese Art aus einmal geschlossenen Verträgen noch Jahre später herauskommen. Hier hätten vor allem Diesel-Fahrer profitiert, die ihr durch den Abgasskandal in Verruf geratenes Auto ohne Verlust loswerden wollen.


BGH hält "Schutzgemeinschaft" nicht für befugt

Wie schon das OLG hält aber auch der BGH die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) nicht für befugt, vor Gericht Verbraucherrechte einzuklagen. Das dürfen nur bestimmte "qualifizierte Einrichtungen", zum Beispiel die Verbraucherzentralen. Die SfB erfüllt laut BGH nicht die Voraussetzungen. So habe der Verein nicht schlüssig vorgetragen, dass er mindestens 350 Mitglieder habe. Vor allem stören sich die Richter aber daran, dass die SfB sich hauptsächlich damit beschäftigt, Kreditinstitute abzumahnen und zu verklagen, und sich darüber auch größtenteils finanziert. Eine "qualifizierte Einrichtung" müsse Verbraucherinteressen aber "weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten" wahrnehmen.

Vor ziemlich genau einem Jahr hatten die Richter desselben Senats nach Klagen eines Ford - und eines BMW-Käufers Widerrufsklauseln in Autokreditverträgen auch schon einmal inhaltlich unter die Lupe genommen. Damals erklärten sie die Informationen für ordnungsgemäß. (dpa-AFX/gem)

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