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Montag, 02. November 2020, 10.45 Uhr

Steuer-Rat:
TSE-Chip-Pflicht für Kassen wird aufgeschoben

Eigentlich sollten zu Jahresbeginn 2020 alle elektronischen Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, um nachträgliche Manipulationen zu verhindern. Dann kam Corona.

Von Alfred Gesierich
Steuerberater Alfred Gesierich: Keiner wird gezwungen, eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. (Foto: Alfred Gesierich)
Steuerberater Alfred Gesierich: Keiner wird gezwungen, eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. (Foto: Alfred Gesierich)

Wie ist jetzt der Zeitplan?

Die Frist wurde zunächst bis Ende September verlängert. Aufgrund der Corona-Pandemie haben nun alle Bundesländer (außer Bremen) den gebeutelten Unternehmern Fristaufschub bis zum 31.3.2021 gewährt – allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Einige Bundesländer verlangen zum Beispiel den Nachweis, dass eine Kasse mit TSE verbindlich bestellt ist.

Wie läuft die Anmeldung einer solchen TSE-Kasse?

Ein Musterbeispiel, das zeigt, dass die Finanzverwaltung nicht fähig ist, ihre eigenen Digitalvorgaben zu erfüllen, ist die Registrierung der TSE-Kassen. Jeder TSE-Chip hat eine 62-stellige Registrierungsnummer, die man (händisch durch Abschreiben!) per Formular an das Finanzamt melden soll. Problem: Das Formular zur Übermittlung gibt es noch gar nicht. Die Finanzämter bitten darum, von der formlosen Übermittlung der Nummer abzusehen, weil man diese nicht verarbeiten könne.

Gibt es Ausnahmen von der TSE-Kassen-Pflicht?

Niemand wird gezwungen, eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Eine "offene Ladenkasse" ist auch in Ordnung – zum Beispiel eine Schublade oder ein Kästchen. Dann muss man aber alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen. Sogar eine Hosentasche kann eine offene Ladenkasse sein, wie der nachfolgende Fall zeigt: Ein Unternehmer handelte mit gebrauchten Omnibussen. Die meisten Transaktionen liefen in bar. Das gesamte Bargeld steckte er in die Hosentasche. Die Buchführung des Mannes wurde allerdings vom Finanzamt verworfen, weil er keine Einzelaufzeichnungen führte. Das heißt, nicht die Hosentasche wurde dem Gebrauchtbus-Händler zum Verhängnis, sondern das Chaos in seiner Buchführung – und die fehlenden Einzelaufzeichnungen (FG Hamburg 28.2. 2020 – 2 V 129/19).

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