Bisher lohnte es sich, den "verdeckten Preisnachlass" gegenüber dem Finanzamt aufzudecken, um sich diese Zuviel-Umsatzsteuer zurückzuholen. Das geht spätestens ab 2022 nicht mehr. Denn der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen anhand des subjektiven Werts und nicht des gemeinen, das heißt objektiven Werts festzustellen ist (BFH 25.4.2018, XI R 21/16). Die Finanzverwaltung schloss sich dieser Sichtweise nun an (BMF 28.8.2020).
Beispiel (alles auf Basis 19 Prozent Umsatzsteuer): Der Kunde kauft einen Neuwagen für 35.700 Euro brutto. Der Händler nimmt den Vorwagen überhöht für 20.000 Euro in Zahlung, der Kunde überweist 15.700 Euro. Nach alter Regelung hätte sich (Reparaturkosten von 2000 Euro unterstellt) ein Inzahlungnahmepreis von 15.850 Euro ergeben. Der Händler konnte sich 662,61 Euro Umsatzsteuer zurückholen (Abschnitt 10.5 Abs. 4 Satz 6 UStAE alt). Das ist künftig nicht mehr möglich.
Ab sofort Neuregelung anwenden
Seltener Fall "zu niedriger Inzahlungnahmepreis": Das Autohaus nimmt einen Wagen für 20.000 Euro in Zahlung und verkauft ihn für 29.000 Euro weiter. Das Finanzamt konnte bisher Umsatzsteuer auf den vorausgegangenen Neuwagenverkauf nachfordern. Das geht künftig nicht mehr, denn "der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen Kfz-Händler und Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung" (Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE neu).
Tipp: Die Neuregelung sollte man ab sofort in allen offenen Fällen anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führt. Ansonsten kann man noch bis Ende 2021 die alte Regelung anwenden. Überhöhte Inzahlungnahmen sollte man künftig (erst recht) vermeiden, denn man wird dafür künftig auch noch mit überhöhter Umsatzsteuer "bestraft".
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