Die in Werbung für Motoröl gemachten Angaben zu Herstellerfreigaben sind häufig nicht korrekt. Nun hat die Wettbewerbszentrale Zeitungsbeilagen von Discountern abgemahnt. Unter der Abbildung entsprechender Produkte hatten die Einzelhändler die Öle rund 50 Prozent unter UVP (Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) angeboten.
Dabei erfolgte der Verweis auf die Herstellerfreigaben: "VW 500 00 (obsolete)/ 501 01/ 505 00 geeignet für viele Modelle von Volkswagen, Audi, Seat und Skoda. MB 229.1 geeignet für viele Modelle von Mercedes A-, B-, C- und E-Klasse."
Tatsache ist, dass die in der Werbung genannten Fahrzeughersteller keine Freigaben für die beworbenen Motoröle erteilt haben, so Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale. Damit täusche der Discounter in seiner Werbung die Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Motorenöle, die Zwecktauglichkeit und deren Verwendungsmöglichkeit sowie die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Motoröle.
Hinweise im Fließtext reichen nicht
Auch der Hinweis im Fließtext der Werbung, die Herstellervorschriften zu beachten, reicht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht aus. Es ist nämlich schon fraglich, ob der Leser diesen Hinweis überhaupt wahrnimmt, und wenn, ob er ihn denn in Bezug zu der behaupteten Herstellerfreigabe des Motoröls in Betracht zieht und weitere Nachforschungen anstellt. Das scheidet aus Sicht der Wettbewerbszentale schon deswegen aus, weil wesentliche Teile der mit einer solchen Werbung angesprochene Fahrzeuginhaber gar nicht wissen, wie und wo sie etwaige Herstellerfreigaben nachprüfen können.
Die Wettbewerbszentrale hat den Discounter wegen der irreführenden und unlauteren Werbung abgemahnt. Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.
In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung ausgesprochen: Ein B2B-Flyer warb für 60 Liter Gebinde unter Abbildung eines Ölfasses. Dazu die Hinweise auf Freigaben von Ford und Mercedes. Zwar existierte die Ford-Freigabe, nicht aber die für Mercedes-Benz. Der Hersteller des Öls hatte selbst eine "Empfehlung" ausgesprochen, verfügte aber nicht über eine Freigabe von Mercedes. Den mit dieser Werbung angesprochenen Zielgruppen wie Autohäuser und Werkstätten dürfte die Unterscheidung zwischen einer Freigabe durch den Fahrzeughersteller und einer "Empfehlung" durch die Ölfirma hinlänglich bekannt sein.
Unterschied zwischen "Freigabe" und "Empfehlung"
Die Wettbewerbszentrale hatte auch in diesem Fall eine Abmahnung unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot ausgesprochen. Das Unternehmen will künftig nicht mehr im geschäftlichen Verkehr für Getriebeöl mit Freigaben werben, sofern dies nicht den Tatsachen entspricht.
Die beiden Fälle zeigen anschaulich: Wettbewerbsrechtliche Selbstkontrolle sowohl in der B2C- als auch der B2B-Werbung funktioniert auch ohne Einschaltung staatlicher Behörden, sagt Ottofülling von der Wettbewerbszentrale.
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