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Montag, 21. September 2020, 10.45 Uhr

Automobilwoche Rechts-Rat:
Keine zu hohen Erwartungen an Plattform-Verordnung

Ein neues Regelwerk soll die Rechtssicherheit auf Online-Kfz-Plattformen erhöhen. Doch Sanktionen gibt es bislang nicht.

Von Christian Genzow
Christian Genzow, Rechtsanwalt aus Köln. (Foto: FGVW)
Christian Genzow, Rechtsanwalt aus Köln. (Foto: FGVW)

Am 12. Juli 2020 ist eine weitere europäische Verordnung, die Platform-to-Business-Verordnung, kurz P2B-VO, in Kraft getreten. Sie gilt für Online-Vermittlungsdienste und -Suchmaschinen, mithin für Fahrzeugbörsen auf dem Kfz-Sektor, und soll durch Offenlegungspflichten mehr Rechtssicherheit vor allem aufseiten der gewerblichen Plattformnutzer schaffen.

Geregelt wird unter anderem, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich die Kriterien aufgeführt werden sollen, die für das Ranking der Produkte und auch für die sogenannten Bestpreisklauseln gelten. Dabei müssen auch die Gründe genannt werden. Positiv hervorzuheben ist dabei die Pflicht, offenzulegen, ob Produkte von der Plattform selbst oder von mit der Plattform verbundenen Unternehmen bevorzugt werden und auch, ob Nutzer gegen Entgeltzahlung Einfluss auf das Ranking nehmen können. Bedauerlich ist hingegen, dass keine Pflicht besteht, detailliert die Funktionsweise der Rankingmethoden offenzulegen.


Lieber nicht zu viel erwarten

Dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeugbörsen auch im Übrigen klar und verständlich sein müssen, ist in Deutschland seit Jahrzehnten gesetzlich festgelegt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und daher nicht neu. Neu hingegen ist die Regelung zur schnellen Streitbeilegung durch ein kostenfreies System für Beschwerden gewerblicher Plattformnutzer und die Benennung von mindestens zwei Mediatoren.

Ob die Händler- und Fahrzeugpreisbewertungen durch die Verordnung zukünftig tatsächlich transparenter und fairer gestaltet werden, bleibt allerdings abzuwarten. Denn noch fehlen Regelungen bei Verstößen gegen die Vorgaben – dies ist Sache des deutschen Gesetzgebers. Insgesamt aber spricht vieles dafür, dass die Erwartungen an diese Verordnung nicht zu hoch gesteckt werden sollten.

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