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Dienstag, 11. August 2020, 11.00 Uhr

Rechtskräftiges Urteil:
ATU darf an Aussage zur Herstellergarantie festhalten

Die Werkstattkette ATU hat vor Gericht Recht bekommen und darf an ihren Werbeaktionen festhalten. Das gilt sowohl für eine Gutscheinaktion zur Haupt- und Abgasuntersuchung als auch für Aussagen über die Herstellergarantie.

Von Christoph Baeuchle
ATU: Das Unternehmen kann an seiner Werbeaussage festhalten. (Foto: ATU)

Im Streit um zwei Werbekampagnen hat die Werkstattkette ATU Recht bekommen. Ein Kfz-Verband hatte wegen einer Aussage im Rahmen der Kampagne zur Herstellergarantie und wegen einer Gutschein-Aktion zur Haupt- und Abgasuntersuchung geklagt.

Bei beiden Aktionen konnten die Richter keine Unrechtmäßigkeiten feststellen. Der Verband hat seine zwei Berufungen beim Oberlandesgericht Nürnberg zurückgenommen, nun sind beide erstinstanzlichen Urteile vom Landgericht Weide rechtskräftig.

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) wollte sich auf Anfrage der Automobilwoche dazu nicht äußern.

Ziel der entsprechenden ATU-Kampagne sei es gewesen, Neuwagenbesitzern die Angst vor dem Verlust der Garantie zu nehmen, teilte ATU mit. Die von der Werkstattkette so genannte "Garantie-Lüge" wurde im Rahmen der Kampagne in Form eines gespielten Interviews dargestellt. Der Verband klagte sowohl gegen das Format als auch gegen die Behauptung, dass "Millionen Autofahrer jahrelang getäuscht wurden".


Aussage "Garantie-Lüge" als Meinungsfreiheit

Laut ATU bewertete das Gericht diese Aussage als zulässig, da sie keine kollektive Herabsetzung aller Hersteller darstelle. Zudem bewege sich die Werkstattkette mit dem Begriff "Garantie-Lüge" im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. "Das bestärkt uns darin, weiterhin zu thematisieren, dass die Hersteller die Autofahrer nicht korrekt über die Faktenlage aufklären. Denn eines steht fest: Eine Inspektion bei ATU gefährdet nicht die Herstellergarantie", sagt Frank-Bernd Weigand, Leiter der ATU-Rechtsabteilung.

Das OLG Nürnberg wies darüber hinaus darauf hin, dass der Verband nicht klagebefugt sei, da er selbst nicht von der vermeintlichen Herabsetzung betroffen war. Vielmehr hätten die autorisierten Betriebe, die sich durch diese Werbung angegriffen fühlten, selbst klagen müssen.

Auch mit der Werbeaktion, bei der Kunden für die Durchführung einer Hauptuntersuchung / Abgasuntersuchung einen Einkaufsgutschein über 50 Euro bekamen, hatte das Gericht keine Probleme. Der klagende Verband warf der Werkstattkette vor, den vorgeschriebenen HU-Preis zu unterschreiten. Laut ATU wies das Landgericht Weiden die Klage ab, die zwischenzeitlich vom beim OLG Nürnberg eingelegte Berufung habe der klagende Verband wieder zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

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