Volkswagen muss getäuschten Diesel-Käufern zwar Schadenersatz zahlen, aber keine sogenannten Deliktszinsen.
Die vom Abgasskandal betroffenen Kunden hätten im Austausch für den Kaufpreis ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Das habe den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert. (Az. VI ZR 354/19)
Deliktszinsen können fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld "entzieht". Klassischer Fall ist ein Diebstahl. Hier ging es um die Frage, ob VW erfolgreichen Diesel-Klägern zusätzlich zum Schadenersatz Zinsen auf das in das Auto gesteckte Geld schuldet.
Land- und Oberlandesgerichte hatten teils vierstellige Summen zugesprochen. Der Wolfsburger Autobauer schweigt zur gesamten Größenordnung. Aber der BGH-Anwalt des Konzerns hatte gesagt, wegen der großen Zahl an Verfahren gehe es um sehr viel Geld.
Vielfahrer könnten leer ausgehen
Diesel-Kläger, die mit ihrem Auto sehr viel gefahren sind, haben unter Umständen keinen Anspruch mehr auf den Schadenersatz von Volkswagen.
Es könne passieren, dass vom zu erstattenden Kaufpreis nach Anrechnung der zurückgelegten Kilometer nichts mehr übrig bleibe, entschied der BGH. Das sei zumutbar: Der finanzielle Schaden durch den Kauf sei in solchen Fällen durch die Nutzung des Autos bereits vollständig ausgeglichen.
Der Besitzer eines VW Passat geht zum Beispiel leer aus: Das Auto hat inzwischen rund 255.000 Kilometer auf dem Tacho. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte geschätzt, dass ein durchschnittlicher Passat nur 250.000 Kilometer schafft. Damit sei die Laufleistung ausgeschöpft. Der BGH bestätigte dieses Urteil.
Nach Auskunft von Volkswagen gibt es allerdings nur wenige vergleichbare Fälle. Besitzer älterer Autos hätten selten geklagt. (dpa/mer)
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