Muss der Staat Entschädigungsleistungen zahlen, wenn Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit in der Corona-Krise unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht ausüben können?
Tatsächlich sieht § 56 IfSG eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles vor, wenn aufgrund staatlich-behördlicher Anordnung einer Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit untersagt wird. Dafür muss die Person „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ in Betracht kommen.
Schon diese Formulierung macht deutlich: Die staatliche Anordnung muss sich an eine konkrete Person richten. Allgemeine staatliche Anordnungen hingegen, die dazu führen, dass eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht mehr ausgeübt werden kann, sind aber nicht personenbezogen – und fallen damit auch nicht unter die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG.
Keine "Generalentschädigung"
Das bedeutet: Diese Regelung führt nicht zu einer "Generalentschädigung" für alle, die durch staatliche Verfügungen aufgrund von COVID 19 betroffen sind. Folglich haben alle Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ihr Gehalt, ohne dass das Unternehmen eine Entschädigungszahlung erwarten darf – soweit nicht Kurzarbeit beantragt wird.
Grundsätzlich gilt aber auch: Die Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung verpflichtet. Wer ohne triftigen Grund, zum Beispiel aus Angst, seine Tätigkeit nicht wahrnimmt oder fernbleibt, handelt arbeitsvertragswidrig – mit den gesetzlich vorgesehenen Folgen wie Abmahnung und fristlose Kündigung.
Wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne tatsächlich erkrankt und daher auch krankgeschrieben ist, gelten die allgemeinen Regeln der Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG).
Für den Arbeitgeber kann bei der derzeitigen Situation alledings auch die Möglichkeit in Betracht kommen, Zwangsurlaube anzuordnen, wenn dringende betriebliche Belange dies verlangen. Dies wird bei der aktuellen Situation vielfach geboten sein, insbesondere bei erheblichem Auftragsrückgang oder Lieferengpässen.
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