Halten Autohändler die Liefertermine von Neuwagen nicht ein, müssen die Käufer erst einmal geduldig sein. Denn in der Regel geben Händler keine exakten Lieferdaten an, sondern lediglich einen Zeitraum, etwa eine Kalenderwoche, sagt Verkehrsrechtsexperte Christian Janeczek.
Ein unverbindlicher Zeitraum kann unterschiedlich eingegrenzt werden. Entweder mit genauem Datum (unverbindlicher Liefertermin 3.10.2018), mit Ablauf einer Kalenderwoche (unverbindliche Lieferung bis Ende 30 KW/18) oder monatsweise (unverbindliche Lieferung bis Ende 10/18). "Fällig wird dann jeweils die Lieferung mit Ablauf des Datums", sagt Rechtsanwalt Janeczek. Dann könne zur Lieferung aufgefordert werden.
Beim Neuwagengeschäft kommen häufig Musterbedingungen zum Einsatz, die für den unverbindlichen Liefertermin nicht vorrätiger Neuwagen noch eine sechswöchige Schonfrist vorsehen. Das bedeutet: Mit Ablauf des unverbindlichen Liefertermins muss der Käufer den Verkäufer zur Lieferung innerhalb der sechswöchigen Schonfrist auffordern. "Ist diese Frist dann abgelaufen, muss der Käufer nochmals zur Lieferung innerhalb von mindestens zwei Wochen auffordern und kann erst dann vom Vertrag zurücktreten", sagt Janeczek.
Teilt dagegen der Verkäufer bereits vor dem Liefertermin endgültig mit, dass er gar nicht oder erst deutlich später liefern wird, kann der Kunde schon vor Ablauf des Termins vom Vertrag zurücktreten. Für Neuwagen, die nicht vorrätig sind, werde in der Praxis so gut wie nie eine Garantie für die Lieferung übernommen.
Höhere Gewalt verschiebt Lieferpflicht
Etwas anderes gelte, wenn höhere Gewalt oder Betriebsstörungen wie Streik, Aussperrung oder Maschinenausfall die Lieferung verzögerten. Dann könne sich die Lieferpflicht bis maximal vier Monate hinausschieben. Allerdings: "Dass der Hersteller sein Fahrzeug nicht WLTP-konform bekommt, dürfte keine Betriebsstörung oder höhere Gewalt sein", erklärt Janeczek.
Bei einem garantierten Liefertermin komme der Verkäufer sofort ohne Fristsetzung in Verzug. Dann könnten Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten und auch Schadenersatz etwa für einen Mietwagen verlangen. "Die erforderlichen Mietwagenkosten können mit Eintritt des Verzuges verlangt werden", sagt der Rechtsanwalt.
Ist der Hersteller selbst der Betreiber des Autohauses und damit auch der Verkäufer – wie es bei Niederlassungen der Fall ist – "wird er es schwerer haben, die Nichtmöglichkeit rechtzeitiger Leistung zu beweisen", sagt Janeczek. Ähnliches gelte, wenn der Händler nur als Vermittler auftritt und der Vertrag zwischen Hersteller und Kunde geschlossen wird. (dpa/jo)
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