Das OLG gab ihm Recht. Der Verkäufer musste auch die Gerichtskosten bezahlen. Denn ausschlaggebend für die Bewertung als "Top-Angebot" ist der unlauter viel zu niedrig angegebene Kilometerstand. Die besonders hervorgehobene Bewertung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Einfach ausgedrückt: Wenn Nutzer nicht wissen, wie diese Hervorhebung und Bewertung genau zustande kommt, könnten sie vielleicht auch denken, dass zusätzlich andere Dinge eine Rolle spielen. Das birgt die Gefahr der Irreführung. Unwichtig dabei ist, dass der Verkäufer diese Bewertung nicht selbst vornahm. Denn die Seite griff bei der Auswertung auf seine Angaben zurück.
Der hier verhandelte Unterlassungsanspruch basiert auf dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und betrifft unter anderem Mitbewerber, Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen. Einzelne Privatpersonen haben diesen Unterlassungsanspruch in der Regel nicht, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. (dpa/mer)
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