Auch Diesel-Klägerinnen und -Kläger, die ihr Auto inzwischen weiterverkauft haben, haben Anspruch auf Schadenersatz von Volkswagen. Ihr Schaden sei beim unwissentlichen Kauf eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgastechnik entstanden und durch den Weiterverkauf nicht entfallen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Bei der Berechnung der Schadenersatz-Summe ist demnach der erzielte Erlös zusammen mit den gefahrenen Kilometern vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen. Laut VW betrifft das rund 1000 noch offene Verfahren. (Az. VI ZR 533/20 u.a.)
Gleichzeitig entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter, dass es sich nicht nachteilig für den Kläger auswirkt, wenn er eine sogenannte Wechselprämie in Anspruch genommen hat. In dem Fall hatte der Kläger seinen VW bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und dafür 6000 Euro Prämie bekommen. Dieses Geld dürfen Betroffene laut BGH behalten, es wird nicht mit dem Schadenersatz verrechnet. Die Prämie habe nichts mit dem Wert des Wagens zu tun, sondern sei eine Belohnung dafür, Auto oder Marke zu wechseln. (dpa-AFX/gem)
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