Diesel-Besitzer, die Volkswagen erst 2019 oder 2020 auf Schadenersatz verklagt haben, gehen wohl leer aus - zumindest wenn feststeht, dass sie schon 2015 vom Abgasskandal und seinen Folgen wussten. Das zeichnete sich am Montag am Bundesgerichtshof (BGH) bei der Verhandlung eines Musterfalls ab. Die Karlsruher Richter gehen davon aus, dass in solchen Konstellationen Ende 2018 nach dreijähriger Frist die Verjährung eingetreten ist. (Az. VI ZR 739/20)
Das Urteil wird der BGH am Donnerstag verkünden.Der Termin ist für 14.30 Uhr angesetzt.
Der Kläger hatte seinen VW Touran im April 2013 neu für knapp 28.000 Euro gekauft. Das Auto hat den problematischen Motor vom Typ EA189, war also unzweifelhaft mit illegaler Abgastechnik ausgestattet. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH aus dem Mai steht solchen Klägern Schadenersatz zu, weil sie auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden.
Nur: Der Mann hatte seine Klage erst 2019 beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Und die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Verjährungsfrist beträgt drei Jahre - beginnend "mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".