Das Landgericht Ingolstadt erklärte, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom November sei "die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig". Aber im vorliegenden Fall seien "bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt" seien.
Gegen den Volkswagen-Konzern sind derzeit noch rund 60.000 Einzelklagen anhängig, wie ein Audi-Sprecher sagte. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai (Az. VI ZR 252/19) habe Klarheit für den Großteil der anhängigen Fälle geschaffen. Darin hatte der BGH in letzter Instanz festgestellt, dass klagende Käufer ihr Auto zurückgeben und das Geld dafür einfordern können. Auf den Kaufpreis müssen sie sich aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. "Volkswagen ist weiterhin bestrebt, die rund 50.000 mit dem Grundsatzurteil vergleichbaren Verfahren im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden", sagte der Audi-Sprecher.(dpa/swi)
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