Der Luftreinhalteplan für die Stadt Reutlingen muss überarbeitet, aber nicht zwingend um Diesel-Fahrverbote ergänzt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden. (Az.: BVerwG 7 C 3.19)
Die Bundesrichter änderten damit ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim ab. Der VGH hatte Fahrverbote noch als unumgänglich angesehen, um schnellstmöglich den Grenzwert für die Stickstoffdioxid-Belastung in Reutlingen einhalten zu können. Der Wert liegt bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel.
Geklagt hatte - wie in zahlreichen anderen Städten auch - die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Reutlingen hatten gegen das VGH-Urteil Revisionen eingelegt - und sich damit in Leipzig jetzt teilweise durchgesetzt.