Wer auf einer Online-Plattform die Preis-Werbung eines Autohändlers liest, muss sich auf die Angabe verlassen können. Er muss nicht erst das Kleingedruckte in durch Herunterscrollen erreichbaren Bildschirmseiten durchforsten, um weitere Bedingungen wie etwa eine Inzahlungnahme zu erfassen.
Das zeigt ein Fall, der am Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde (Az. 6 U 179/18). Als "Limousine, Neufahrzeug" bewarb ein Autohändler auf einer Online-Plattform ein Fahrzeug für 12.490 Euro. Das Angebot zog sich über mehrere Bildschirmseiten, die Nutzer durch Herunterscrollen erreichen konnten.
Unter "Weiteres" am Ende stand indes, dass der Preis nur gilt, wenn ein Kunde einen zugelassenen Gebrauchten in Zahlung gibt und die Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat akzeptiert.