Das Landgericht Potsdam kommt zu dem Ergebnis (Az. 6 O 211/16), dass der Einbau einer Manipulationssoftware einen erheblichen Mangel darstellt, der es dem Käufer erlaubt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein erheblicher Mangel schon dann vor, wenn ein "nicht ausräumbarer Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels besteht".
Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, ob der Mangel oder Mangelverdacht überhaupt restlos beseitigt werden könne. Es sei beispielsweise nicht auszuschließen, dass nachgerüstete Fahrzeuge mehr Kraftstoff verbrauchen als zuvor.
Insoweit könne sich der Vertragshändler bzw. die Volkswagen AG auch nicht auf die im Prozess vorgelegten Bestätigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) berufen, da das KBA diese Verbrauchsprüfung überhaupt nicht selbst vorgenommen habe und daher - so das Gericht - "nicht einmal das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund eigener Erkenntnis Gewähr hierfür übernimmt".
Ebenso hat das Gericht berücksichtigt, dass auch etwa die fehlende Zulassungsmöglichkeit in der Schweiz eine zwar abstrakte aber doch beachtliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Käufers beim Weiterverkauf darstelle.
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