Berlin. Wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Unfallschaden aufkommen will, muss der Kunde das akzeptieren. Auch wenn er dadurch in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird und die Beitragskosten steigen. Der Haftpflichtversicherer hat ein sogenanntes Regulierungsermessen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 331 C 13.903/12).
In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin beim Ausparken einen anderen Wagen leicht gestreift. Sie behauptete, es sei dabei kein Schaden entstanden. Die Halterin des touchierten Autos war anderer Meinung und erhielt Schadenersatz in Höhe von knapp 1000 Euro. Daran änderte auch ein Gutachten nichts, das die Versicherungsnehmerin später auf eigene Rechnung in Auftrag gab und aus dem hervorgeht, dass sie den Schaden nicht verursacht hatte.
Wie die Richter erläuterten, haftet der Versicherer unmittelbar gegenüber dem Unfallgegner und kann deshalb selbst entscheiden, ob er einen Schaden reguliert - auch wenn der Versicherte anderer Meinung ist. Entscheidend sei der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung. Die Gutachtenkosten in Höhe von 1100 Euro musste der Versicherer der Auftraggeberin folglich nicht erstatten. (dpa/swi)