Wer seinen Diesel-Wagen aufgrund von Fahrverboten nicht mehr optimal nutzen kann, darf die Kfz-Steuer trotzdem nicht mindern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor (Az.: 4 K 86/18), teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit.
Im konkreten Fall fuhr der Kläger einen Diesel-Pkw mit der Emissionsklasse Euro 5. Weil der Mann aus Hamburg in einzelnen Städten und Gemeinden durch die Dieselfahrverbote den Wagen nur eingeschränkt nutzen konnte, wollte er weniger Kfz-Steuer zahlen. Sein Argument: Grundlage der Besteuerung sei nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz schließlich der Schadstoffausstoß. Aufgrund der Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, da es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße.