Karlsruhe. Autohändler dürfen sich auf die erfolgreiche TÜV-Untersuchung einesGebrauchtwagens nicht blind verlassen. Vielmehr müssen sie einen gebrauchten PKW vor dem Verkauf selbst genauer unter die Lupe nehmen und damit ihren grundsätzlich bestehenden Prüfpflichten nachkommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Die Richter gaben am Mittwoch einer Frau im Streit über einen maroden Gebrauchtwagen recht. Die Käuferin kann den Wagen jetzt dem Verkäufer zurückgeben und bekommt ihr Geld zurück. (Az.: VIII ZR 80/14).
Die Klägerin hatte den 13 Jahre alten Opel Zafira 2012 während eines Urlaubs in Lindau bei dem Händler gekauft. Der Wagen mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern kostete 5000 Euro. Auf dem Rückweg in ihre Heimat - die Nordseeinsel Wangerooge - versagte der Motor.
Bei einer Untersuchung in der Werkstatt stellte sich unter anderem heraus, dass die Bremsleitungen verrostet waren - obwohl der Wagen noch am Tag des Kaufes eine TÜV-Plakette bekommen hatte. Die Käuferin klagte auf Rückgabe des PKW gegen Rückzahlung der 5000 Euro und bekam bereits in den Vorinstanzen recht.
Der Händler habe offenbar seine generelle Untersuchungspflicht vernachlässigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg 2014 unter anderem. Denn sonst wären die Durchrostungen schnell aufgefallen. Die TÜV-Untersuchung entlaste ihn nicht, da die Prüforganisation als "Erfüllungsgehilfe" eines Händlers tätig werde. Ein eventuelles Verschulden der TÜV-Mitarbeiter müsse sich der Verkäufer daher zurechnen lassen. Das OLG berief sich dabei auf ein BGH-Urteil von 2010.