Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - kurz KapMuG - sollten erstmals im deutschen Recht kapitalmarktrechtliche Klagen von Anlegern effektiv gebündelt werden. Die Begründung für das neue Gesetz lautete 2005, dass Massenklagen wie bei der Telekom nach der bestehenden Zivilprozessordnung nicht mehr zu bewältigen seien. Daher ist das Gesetz auch unter dem Namen "Lex Telekom" bekannt.
Es wurde 2012 reformiert, heißt nun "Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten" und hat 28 Paragrafen. Im Kern geht es darum, zentrale Rechtsfragen sämtlicher Fälle bereits vorab von der nächsthöheren Instanz verbindlich entscheiden zu lassen. Dafür wird aus der Vielzahl der ganz ähnlich gelagerten Klagen ein einziger Fall als Exempel herausgegriffen. Bei Uneinigkeit kann das Prozedere bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gehen.
Nach der Grundsatzentscheidung muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die KapMuG-Entscheidung passt, um ein individuelles Urteil auszufertigen. Sollte eine Partei nicht einverstanden sein, wird der Einzelfall dennoch mit allen Besonderheiten durchverhandelt. Dann jedoch hat dabei der KapMuG-Musterentscheid eine bindende Wirkung.
Da das KapMug gewissermaßen nur zentrale Fragen vorab notfalls auch höchstrichterlich klären lässt, ist es nicht mit Sammelklagen zu vergleichen, die etwa das US-Rechtssystem kennt ("class action"). Dabei müssen Kläger nicht ihren individuellen Schaden nachweisen, sondern nur ihre Zugehörigkeit zur betroffenen Gruppe ("class"). Daher münden Sammelklagen in den USA oft in große Vergleiche.