Wer ein dienstliches E-Auto privat nutzt, muss seit Jahresbeginn statt 0,5 Prozent nur noch 0,25 Prozent vom Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. "Die Neuregelung gilt aber nur für reine Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge, deren Bruttolistenneupreis einen Wert von 40.000 Euro nicht überschreitet", sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Weitere Voraussetzung: Das Fahrzeug wurde frühestens im Jahr 2019 angeschafft.
Für Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem höheren Bruttolistenneupreis als 40.000 Euro bleibt der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei 0,5 Prozent. Gleiches gilt für Hybridfahrzeuge. Hybridfahrzeuge dürfen für den Steuervorteil zudem maximal einen CO2-Ausstoß von 50 Gramm je Kilometer haben oder mit rein elektrischem Antrieb wenigstens 40 Kilometer zurücklegen können. "Das könnte für einige größere schwere Hybrid-SUVs schwierig werden", erklärt Nöll.