Die umstrittene Frage, ob Diesel-Käufer im Abgasskandal auch noch 2019 oder 2020 gegen Volkswagen klagen konnten, steht vor der Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH). Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe verhandeln am Montag einen Fall, der laut VW beispielhaft für rund 9000 noch offene Verfahren sein wird. Das Urteil wird wohl nicht mehr am selben Tag, aber möglicherweise noch vor Weihnachten verkündet. (Az. VI ZR 739/20)
Der Kläger hatte seinen VW Touran im April 2013 neu für knapp 28.000 Euro gekauft. Das Auto hat den problematischen Motor vom Typ EA189, war also unzweifelhaft mit illegaler Abgastechnik ausgestattet. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH aus dem Mai steht solchen Klägern Schadenersatz zu, weil sie auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden.
Das Problem: Der Mann hat erst im Jahr 2019 Klage eingereicht. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Verjährungsfrist beträgt drei Jahre - beginnend "mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". VW geht davon aus, dass alle Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind.