Wenn eine Autowerkstatt ein Unfallfahrzeug vor und nach der Reparatur coronabedingt desinfiziert, so darf sie nur einen Teil der Kosten dafür einer Versicherung in Rechnung stellen. Und zwar jene, die für die Desinfektion vor der Abholung durch den Kunden anfallen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen (Az.: 1 C 687/20), auf das der ADAC hinweist.
Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der nach einem unverschuldeten Autounfall seinen Wagen in einer Werkstatt reparieren ließ. Neben den reinen Reparaturkosten tauchten auf der Rechnung auch 70 Euro für die Fahrzeug-Desinfektion auf. Denn der Wagen sei nach der Annahme ebenso wie vor der Rückgabe an den Kunden entsprechend gesäubert worden, um coronabedingte Risiken auszuschließen.