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Wettbewerbszentrale lässt unlautere E-Mail-Werbung untersagen
Rechtsanwalt Andreas Ottofülling: "Wer E-Mail-Werbung betreibt, muss sich an die geltenden Wettbewerbsregeln halten."
(Foto: Wettbewerbszentrale)
Autor: Bettina John
Mittwoch, 13. Februar 2013, 16.48 Uhr
Wer E-Mail-Werbung betreibt, muss sich an die geltenden Wettbewerbsregeln halten – auch in der Automobilbranche. Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Autohersteller wegen belästigender Werbung ab – das Landgericht Braunschweig gab den Wettbewerbshütern recht.

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Bad Homburg. Automobilhersteller dürfen keine Werbung per E-Mail gegenüber Adressaten betreiben, die eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung per E-Mail nicht erteilt oder einer solchen Werbung widersprochen haben. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12) weist die Wettbewerbszentrale hin.

Ein Kunde hatte 2006 in einem Portal eines Autokonzerns eingewilligt, einen Newsletter zu erhalten. Im Juni 2011 aktivierte er den Link "Newsletter abbestellen". Dennoch erhielt er den Newsletter ein weiteres Mal, woraufhin er sich erneut abmeldete und zusätzlich darauf hinwies, keine weiteren Kontaktaufnahmen zu wünschen. Dennoch erhielt er den Newsletter im Juli 2011 erneut.

Wegen der belästigenden Werbung mahnte die Wettbewerbszentrale das Unternehmen ab und forderte es zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Autokonzern gab daraufhin eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von 7500 Euro ab – allerdings nicht gegenüber der Wettbewerbszentrale, sondern gegenüber dem betroffenen Empfänger des Newsletters.
Das von der Wettbewerbszentrale angerufene LG Braunschweig bezweifelte jedoch, dass der Konzern insgesamt das beanstandete Verhalten unterlassen werde – also das Zusenden von E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung. Denn die Abgabe der konkreten Unterlassungserklärung gegenüber dem Empfänger des Newsletters habe für den Konzern den Vorteil, dass er im Falle einer weiteren unzulässigen E-Mail an einen anderen Empfänger die Vertragsstrafe nicht zahlen müsse. Nach Ansicht des Gerichts ist eine auf den Einzelfall konkretisierte Unterlassungserklärung also nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

"Wer E-Mail-Werbung betreibt, muss sich an die geltenden Wettbewerbsregeln halten – auch in der Automobilbranche, sei es nun der Kfz-Händler oder der Automobilhersteller, wenn er sich auf diesem Wege um Kundenbindung bemüht", stellt Rechtsanwalt  Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale fest. Die Entscheidung des LG Braunschweigs zeige einmal mehr, dass der Wettbewerbsverletzer das Risiko einer Vertragsstrafenzahlung bei einer zukünftigen belästigen E-Mail-Werbung nicht dadurch minimieren könne, dass er eine konkrete Unterlassungserklärung nur gegenüber dem Betroffenen abgebe.

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.


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