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Wettbewerbszentrale: TÜV ist kein Synonym für HU
TÜV-Plaketten: Die Verwendung des TÜV-Begriffs hat wettbewerbs- und markenrechtliche Aspekte. (Foto: TÜV)
Autor: Bettina John
Donnerstag, 14. Juni 2012, 16.38 Uhr
Nach einem Urteil des Landgerichts München gilt die Bezeichnung TÜV als Synonym für die Hauptuntersuchung – unabhängig vom tatsächlichen Dienstleister. Damit setzt sich das Landgericht in München gegen ein anderslautendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinweg.
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München. Kfz-Werkstätten dürfen in ihrer Werbung den Begriff TÜV nicht als Synonym für die Hauptuntersuchung (HU) verwenden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale München hin. "TÜV ist kein Gattungsbegriff, sondern eine geschützte Unternehmenskennzeichnung" sagt Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Auslöser der aktuellen Diskussion ist ein Urteil des Landgerichts München (Az. 4 HK O 25511/11). Danach dürften auch solche Werkstätten für die HU mit dem Begriff TÜV werben, die keine TÜV-Unternehmen oder TÜV-Lizenznehmer seien. Dem Kunden sei es "völlig egal, ob in dieser Werkstatt tatsächlich Prüfer des TÜV oder einer anderen Prüforganisation die Hauptuntersuchung durchführen", argumentiert das Landgericht München. Dagegen verweist die Wettbewerbszentrale auf ein Urteil des Bundesgerichtshof ("TÜV II" – Az. I ZR 108/09) aus dem Jahr 2011, in dem der BGH betont, dass nur TÜV-Unternehmen die Bezeichnung TÜV verwenden dürften – es handele sich eben gerade nicht um eine Sammelbezeichnung von Prüfdienstleistungen wie der Hauptuntersuchung. Eine Reihe weiterer Entscheidungen bestätigten diese Auffassung, so Wettbewerbshüter Ottofülling. Neben der wettbewerbsrechtlichen Relevanz (irreführende Werbung) habe das Thema auch eine markenrechtliche Relevanz. Denn die TÜV-Organisation habe ein Interesse daran, ihre Marke zu schützen und könnten ein markenrechtliches Verfahren anstreben, wenn Werkstätten mit der Marke TÜV werben, obwohl sie gar keine TÜV-Leistungen anbieten. Seit dem Ende des TÜV-Monopols können auch andere Prüforganisationen die HU durchführen. Werkstätten seien nur dann auf der sicheren Seite, so der Rechtsanwalt, wenn sie die "Hauptuntersuchung" bewerben – und erst dann den jeweiligen Dienstleister benennen. Wer dies missachte, riskiere bei einer markenrechtlichen Abmahnung Kosten zwischen 3000 und 4000 Euro. (Foto: TÜV)
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