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Experte zur Opel-Werbung: Marketingaussage oder Irreführung?
Rechtsanwalt Marc Groebl geht davon aus, dass die Wettbewerbszentrale im Fall Opel eine gerichtliche Entscheidung suchen wird.
Autor: Bettina John
Freitag, 20. August 2010, 10.17 Uhr
Dass wie jetzt im Fall Opel Unternehmen wegen übertriebener Werbeversprechen abgemahnt werden, kommt immer wieder vor. Doch im Vorfeld zu erkennen, wo die Grenzen zwischen Marketingaussage und wettbewerbswidriger Irreführung überschritten ist, ist für werbetreibende Unternehmen im Vorfeld keineswegs einfach. Darauf weist Marc Groebl, Partner der Kanzlei Howrey in München, hin.
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München. Das Thema "lebenslänglich", das die Wettbewerbszentrale im Fall der neuen Opel-Garantie abgemahnt hat, beschäftigte die Gerichte schon einmal. Im Fall des Versandhändlers Lands End, der eine lebenslange Garantie auf Kleidungsstücke gab, hielt der Bundesgerichtshof BGH das Versprechen für irreführend. Der Münchner Rechtsanwalt Marc Groebl, Experte für Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei Howrey, geht daher der Frage nach, bei welchen Aussagen Unternehmen zur Vorsicht zu raten ist.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht komme es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Opel-Werbung verstehen. "In der Vergangenheit wurde zumeist die Rechtsauffassung vertreten, eine zeitlich unbefristete Garantie sei schlechthin wettbewerbswidrig, da die gesetzliche Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht durch Rechtsgeschäft verlängert werden könne", sagt Groebl. Mittlerweile gehe allerdings die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass eine lebenslange Garantie dann rechtlich möglich sei, wenn nicht etwa der gesetzliche Gewährleistungsanspruch verlängert, sondern ein selbständiger Garantievertrag abgeschlossen werde. Irreführung oder nicht?
Für die Juristen bleibe nun zu prüfen, ob die nur mit dem "Sternchen-Hinweis" eingeführten Einschränkungen tatsächlich eine irreführende Blickfangwerbung bewirken. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, "wenn das Garantieversprechen unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Verbrauchers enthält", stellt Groebl klar.
Langjährige Garantiezusagen seien dann erlaubt, "wenn sie bei einer normalen Abnutzung sachlich zutreffen und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sind", so der Experte für Wettbewerbsrecht. Im Fall Opel erscheine es allerdings bedenklich, die lebenslange Garantie blickfangmäßig hervorzuheben, obwohl nach den tatsächlichen Vertragsbedingungen nur deutlich eingeschränkte Leistungen versprochen werden. "Zurückrudern" ist schwierig
Der Jurist geht davon aus, dass die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Entscheidung suchen wird. Zugleich bezweifelt er, dass der Hersteller im jetzigen Stadium noch "zurückrudern" kann, in dem er zum Beispiel die Einschränkungen etwa stärker hervorhebt oder teilweise zurücknimmt. Ein wettbewerbsrechtlicher Grundsatz besage, "dass derjenige, der zunächst wettbewerbswidrig geworben hat, seine Werbung nicht einfach in das gerade noch wettbewerbsrechtlich zulässige Maß korrigieren kann, da so die bereits erfolgte Irreführung der Verbraucher nicht wirksam beseitigt werden kann".
Die Münchener Wettbewerbszentrale hatte Opel am Dienstag abgemahnt und aufgefordert, die aktuelle Werbekampagne zur Lebenslang-Garantie zu stoppen. Europavertriebschef Alain Visser kündigte daraufhin am Mittwoch an, es auf ein Gerichtsverfahren mit der Wettbewerbszentrale ankommen lassen. "Wir werden in der erforderlichen Zeitspanne reagieren, aber wir werden die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen", so Visser.
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